AGB
I. Allgemeines
„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von dem Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, Rohdaten, Daten auf jeglichen Speichermedien, Fachabzüge usw.).
II. Urheberrecht
1. Der Fotograf steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von dem Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten, persönlichen, nicht-kommerziellen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern dies nicht
ausdrücklich anders schriftlich vereinbart wurde.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst auf den Auftraggeber über nach vollständiger Bezahlung des Honorars bzw. mit Zahlung des im Angebot / im Vertrag aufgeführten Gesamtbetrages an den Fotografen. Das
Urheberrecht verbleibt weiterhin bei dem Fotografen.
5. Der Auftraggeber / Besteller eines Bildes (i.S. vom § 60 UrhG) hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden
sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung und Verwendung der Lichtbilder in Online- und Printmedien (für den privaten Gebrauch) ist der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheberin des Lichtbildes zu
nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotograf zum Schadensersatz.
7. Die Negative bzw. Roh-Daten verbleiben bei dem Fotografen. Eine Herausgabe der Negative bzw. Roh-Daten (unbearbeitete Bilder) an den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht oder nur bei
gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar, das sowohl im Angebot als auch im Vertrag eindeutig festgehalten ist, als Stundensatz, Tagessatz oder in Form einer vereinbarten Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu tragen.
2. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese von dem Fotografen anzuzeigen. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
3. Die Zahlung des Honorars erfolgt in bar am Shootingtag oder im Voraus per Überweisung an die angegebene Bankverbindung.
4. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
7. Fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 10 Tage nach Zugang einer Rechnung begleicht.
8. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum und in den Händen
des Fotografen. Die Bereitstellung der bearbeiteten Bilder erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.
9. Die Bildgestaltung und künstlerisch-technische Gestaltung sowie Bildbearbeitung bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Unabhängig hiervon respektieren die Auftraggeber die künstlerischen
Freiheiten und den individuellen Stil des Fotografen. Die Auftraggeber sind sich bewusst, dass die Arbeiten von diesem Stil stets geprägt sind. Reklamationen in Bezug hierauf sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion / - bearbeitung Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
10. Zusätzliche Bildbearbeitungen bzw. weitere bearbeitete Bilder sind gegen Entgelt möglich.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
2. Für Schäden am technischen Equipment / Ausstattung des Fotografen sowie an jeglichen von dem Fotografen
bereitgestellten Utensilien, die im Rahmen der Vertragsdurchführung entstanden sind und auf ein Verschulden des Auftraggebers selbst oder auf ein Verschulden der vom Auftraggeber geladenen Person(en)
zurückzuführen ist, haftet der Auftraggeber unmittelbar und umgehend gegenüber dem Fotografen im vollen Umfang.
3 . Der Fotograf verwahrt die Negative / Roh-Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative / Roh-Daten nach 3 Monaten seit Beendigung des Auftrags zu
vernichten.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Dateien, Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
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V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen des Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten
Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung ihrer Studioräume die Gegenstände auf Kosten des
Auftraggebers auszulagern.
Transport
VI. Vertragsdurchführung, Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Die (Vor-)Auswahl der Bilder trifft der Fotograf.
2. Nach Vorsortierung stellt der Fotograf dem Auftraggeber die bearbeiteten Bilder (Zuschnitt, Filter, abzgl. des Ausschusses) durch eine Bilderübersicht (ca. 25 Bilder auf A4, digital, durch zoomen groß sichtbar) zur Verfügung, in welcher sich der Auftraggeber die entsprechenden Lichtbilder auswählen kann.
3. Die bearbeiteten, von dem Fotografen vorausgewählten Bilder aus der Onlinegalerie dürfen vom Kunden in keiner Weise genutzt oder veröffentlicht werden (auch keine Screenshots).
4. Nachdem die Auswahl vom Kunden getroffen worden ist, erhält der Auftraggeber vorausgesetzt der vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber innerhalb von spätestens 4-6 Wochen (ausgenommen Hochzeiten, hier erfolgt eine individuelle Lieferzeit) die vereinbarte Anzahl der ausgewählten Aufnahmen.
5. Die ausgewählten und final bearbeiteten Aufnahmen werden dem Auftraggeber per Online-Link, Foto-Cd oder analog zur Verfügung gestellt.
6. Es gibt keinen Anspruch auf die Herausgabe von Originaldateien, unbearbeitete Bilder, Negativen oder sonstige
Rohdateien, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
7. Kann das Shooting aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit oÄ.) nicht durchgeführt werden, wird ein Ersatztermin innerhalb von 4 Wochen ab dem ursprünglich vereinbarten Termin gefunden.
Ist bereits eine Anzahlung erfolgt, wird diese für die Vereinbarung eines Ersatztermins einbehalten.
8. Sollte der vereinbarte Termin im Verschulden einer Vertragspartei nicht zustande kommen, ist ebenfalls ein Ersatztermin zu stellen. Bei Absagen müssen erfolgte Auslagen der von der Absage betroffenen Partei ersetzt werden. Geltend gemacht werden können hier nur erfolgte, nachweisbare Auslagen. Weitergehender Schadenersatz erfolgt nicht.
9. Ist es dem Fotografen aufgrund höherer Gewalt (z. Bsp. Unfall, Krankheit oÄ.) nicht möglich, den Auftrag
auszuführen, verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Auslagen / Mehrkosten auf den Fotografen.
Der Auftragnehmer bemüht sich in diesem Fall, einen Ersatztermin zu finden bzw. einen Ersatzfotografen zu stellen (nur für Hochzeiten, jegliche weitere vertragliche Konditionen richten sich dann nach
den Konditionen des Ersatzfotografen).
10. Ist es dem Fotografen aufgrund technischer Schäden, Einschränkungen am Equipment (z. Bsp. Beschädigung/Verlust der Speicherkarten, Funktionseinschränkungen der Fotokamera oÄ.) nicht möglich, den Auftrag in vereinbarter Qualität und Umfang auszuführen, verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Auslagen / Mehrkosten auf den Fotografen.
11. Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung bzw. wird die vereinbarte Leistung seitens des Auftraggebers
nicht in Anspruch genommen, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Bis zu drei Monaten vor Beginn der Shootingstags, sind die Auftraggeber zur Zahlung der
Anzahlung in Höhe von 25% des Gesamtbetrages verpflichtet; diese wird vom Fotografen einbehalten. Die weitere Vergütung wird nicht fällig. Erfolgt die Stornierung weniger als drei Monate vor Beginn
der Hochzeit, steht dem Fotografen die vereinbarte Vergütung / Gesamtsumme in vollem Umfang zu.
12. Nach vorheriger Ankündigung darf zu Einzel-Shootings eine Person des Vertrauens mitgebracht werden. Diese Person wird den Ablauf der Aufnahmen nicht beeinflussen oder stören.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden gespeichert. Der Fotograf verpflichtet sich, alle iseiner im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen
vertraulich zu behandeln. Es gelten die jeweils Regelungen aus der Datenschutzerklärung.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass die Lichtbilder in ähnlichem Stil aufgenommen und im Nachgang bearbeitet werden.
2. Die ausgewählten Bilder werden von dem Fotografen in bestem Wissen und Gewissen in seinem Bildstil
bearbeitet.
Der Fotograf versichert, dass Veränderungen am Bild seinerseits der qualitativen Aufwertung dienen. Die Fotos dürfen seinerseits im Rahmen der Bildbearbeitung bearbeitet und verfremdet werden,
solange es der Bildsituation nicht entgegenwirkt. Die Verfremdung in pornografische Inhalte ist untersagt.
3. Die nachträgliche Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder und Lichtbildwerke wie Umfärbung in SW oder Sepia, das Nutzen von Filtern, das Erstellen von Collagen, Foto-Composings, Montagen oder sonstige Manipulationen durch den Auftraggeber oder einen Dritten sowie ihre Vervielfältigung und Verbreitung ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
4. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und seiner Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder
digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto - Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die
Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von
Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
7. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den
Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Lieferzeiten und Reklamation
1. Der Fotograf liefert seine Arbeiten zumeist binnen 4-6 Arbeitswochen aus. Bei Hochzeitsreportagen gilt grundsätzlich eine Lieferzeit von 8-9 Wochen. Durch Stoßzeiten kann es zu Verzögerungen kommen. Diese betriebsbedingten Verzögerungen, sowie Verzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerungen seitens des Labors oder dessen Transportfirma etc. stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Sämtliche Arbeiten werden von dem Fotografen mit der größtmöglichen Sorgfalt und nach bestem Können ausgeführt oder an andere Firmen weitergegeben. Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vorlage der beanstandeten Arbeit möglich. Bei Nachbestellungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
3. Sollte der Auftraggeber mit den bearbeiteten Bildern nicht zufrieden sein, entscheidet der Fotograf, ob der Nachbesserungswunsch des Kunden vor dem Hintergrund des damit verbundenen Aufwandes und der vorherigen Anerkennung des fotografischen und bildgestalterischen Stils durch den Auftraggeber angemessen ist. Bei bestätigter Angemessenheit seitens des Fotografen erhält der Kunde die Möglichkeit einer einmaligen Nachbesserung.
4. Wurde eine Bestellung nach der Sichtung der Vorschaubilder in Auftrag gegeben und erfolgte die Zusendung von digitalen Bildern bzw. der Download der Bilder durch den Kunden vorgenommen, so ist eine Rückgabe der Zahlung ausgeschlossen, da der Fotograf dessen Abspeicherung/bereits stattgefundenen Verwendung nicht ausschließen kann. Bei Beanstandungen, was die Bildbearbeitung betrifft, räumt der Fotograf aus Kulanz eine zusätzliche, nachträgliche Bildbearbeitung von ca. 10 % der Bestellmenge ein.
5. Sollten digital erworbene Lichtbilder in Eigenverantwortung durch den Auftraggeber entwickelt/gedruckt werden, so übernimmt der Fotograf hierfür keine Haftung für die Qualität der Ergebnisse
.
XI. Vereinbarungen zu den Bilderrechten
1. Der/Die Auftraggeber ist/sind berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche
Einschränkung in unveränderter* Form für private Zwecke zu verwenden sowie für nichtkommerzielle Zwecke in unveränderter* Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung,
Magazine) zu veröffentlichen – die vollständige Bezahlung des Honorars bzw. des im Angebot / im Vertrag aufgeführten Gesamtbetrages und den damit verbundenen Übergang der Nutzungsrechte
vorausgesetzt.
*unverändert = keine Beschneidungen / Instagram-Filter oÄ. bei Veröffentlichung
2. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung oder Veräußerung der Bilder zu Zwecken der kommerziellen Werbung sowie
3. die Veröffentlichung in pornographischen oder ähnlichen unseriösen Medien.
4. Bei kommerzieller Nutzung, was einer gesonderten Vereinbarung bedarf, verpflichtet sich der Auftraggeber den Fotografen bei Veröffentlichung namentlich zu nennen.
5. Eine ggf. Veröffentlichung der angefertigten Bilder durch den Auftragnehmer ist abzustimmen. Hat der Auftraggeber der Veröffentlichung zugestimmt, so kann diese Entscheidung nicht widerrufen
werden.
XII. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf
jeglichen Speichermedien ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und
Hardcopys geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XIII. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen.
XIV. Sonstiges
1. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen; Vertragsänderungen werden vertraglich festgehalten.